Die Kanzlei für deutsches
und internationales
Wirtschaftsrecht

Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)

Exportrecht (EG) / Außenhandelsrecht (EG)

A. Rechtstexte (Stand 19.05.2008)

B. Hinweise

Die wichtigen Rechtsvorschriften zum Export- bzw. Außenhandelsrecht der EG und Deutschlands finden sich vor allem in der Dual-Use-Verordnung der EG (nachfolgend: DUV). Eine Genehmigungspflicht besteht nicht nur für den Export von gelisteten Gütern in alle Länder der Welt (vgl. Art.3 DUV), sondern auch für den Export von nicht- gelisteten Gütern, sofern Sie mögliche Anhaltspunkte dafür haben, dass eine sensitive Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann: Art.4 DUV stellt vor allem auf die mögliche teilweise Verwendung für Massenvernichtungswaffen (weltweit) und auf die mögliche teilweise militärische Verwendung in EU-Embargoländern (vgl. die Übersicht Länderembargos) ab. Sie müssen selbst umfassend recherchieren, ob solche Warnhinweise möglicherweise bestehen könnten (vgl. Art.4 Abs.4 DUV) und entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen.  Auch für den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten können Genehmigungspflichten bestehen, vgl. Art.21 DUV. Als weitere zentrale EG-Rechtstexte sind zusätzlich zwingend – neben den Embargo-Verordnungen der EU (vgl. zusätzlich §§ 69 a bis 69 p AWV) - die Antiterrorlisten zu berücksichtigen (vgl. die ständig aktualisierten Anhänge zu den EG-Verordnungen 2580/2001 und 881/2002, hier nicht abgedruckt).

Deutschland ergänzt diese Genehmigungspflichten um weitere; vgl. für den Export vor allem §§ 5 c und 5 d AWV, sowie für den Handel zwischen den EG-Staaten § 7 AWV. Für Handels- und Vermittlungsgeschäfte vgl. §§ 40 bis 43 a AWV, für den Dienstleistungsverkehr (Weitergabe von technischer Unterstützung innerhalb und außerhalb der EG und Deutschlands) vgl. §§ 45 bis 45 e AWV. Für die Beschränkungen der Einfuhr nach Deutschland vgl. §§ 10 bis 14 und § 26 AWG und §§ 21 b bis 37 AWV. Für die Meldevorschriften beim internationalen Zahlungsverkehr vgl. § 26 AWG und §§ 59 bis 69 AWV. Für Straftaten und Ordnungsvorschriften vgl. §§ 33 und 34 AWG sowie §§ 70 und 70 a AWV.

Die wichtigsten Regelungen für die zivilrechtliche Ausgestaltung von Exportverträgen lassen sich entweder dem BGB oder dem UN-Kaufrecht (CISG) entnehmen. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich häufig, eher das CISG zugrunde zu legen. Die Frage, wer welches Haftungsrisiko trägt, wird am besten durch die Verwendung der Incoterms geregelt. Die wichtigste Regelung für Akkreditive sind die UCP 600 der ICC.

In keinem Rechtsgebiet des deutsch-europäischen Wirtschaftsrechts (außer im Kartellrecht) sind die Strafsanktionen so hoch wie im Exportrecht: Der Verstoß gegen Embargos oder die Antiterrorlisten führt zwingend zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten. Jeder Exportverstoß kann zu Geldbußen bis 500.000 bzw. 2 Millionen EUR (oder zur Freiheitsstrafe) führen. Hinzu kommt der Entzug Ihrer Verfahrenserleichterungen, aufgrund von Zweifeln an Ihrer exportrechtlichen Zuverlässigkeit – dies kann die Möglichkeit Ihres Unternehmens zu exportieren drastisch reduzieren. Die Strafsanktionen richten sich gegen den Ausfuhrverantwortlichen, den Exportleiter und den handelnden Export-Sachbearbeiter.

Sie können auch nach deutschem Strafrecht bestraft werden, wenn Ihr Tochterunternehmen, Ihr Handelsvertreter oder Ihr Direktkunde ohne Ihre Kenntnis Ihre Güter in ein Embargoland oder an eine Person auf der Antiterrorliste weiterliefert. Dass Sie davon keine Kenntnis haben, ist für das deutsche Strafrecht egal, solange Sie dieses durch eine straffe Organisation hätten möglicherweise verhindern können. Viele unserer Mandanten haben sich deshalb dazu entschlossen, mit ihren Töchtern / Handelsvertretern / Direktkunden Verträge abzuschließen, um das Risiko einer sensitiven Weiterleitung weitgehend von ihnen abzuwenden. Damit diese Risikominimierung greift, müssen solche Verträge allerdings sehr effektiv gestaltet sein.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wie Sie Ihre Risiken minimieren können, sprechen Sie uns bitte an.

 

C. Unser Beratungsangebot

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