Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)
Exportrecht (EG) / Außenhandelsrecht (EG)
A. Rechtstexte (Stand 19.05.2008)
- EG-Dual-Use-Verordnung = Verordnung 1334/2000 vom 22.06.2000 (mit Anhang 2 und Anhang 3)
- Vorschlag zur Neufassung der Dual-Use- Verordnung vom 18.12.2006 (KOM (2006) 829)
- Außenwirtschaftsgesetz AWG in der Neufassung vom 26.06.2006
- Außenwirtschaftsverordnung vom 22.11.1993 (in der Fassung der 81. Änderungs -VO vom 19.12.2007) (ohne Ausfuhrliste)
- Übersicht über die Länderembargos der EG (BAFA- Bekanntmachung vom 14.11.2007)
- UN-Kaufrechtabkommen (CISG) vom 11.04.1980
- Incoterms 2000
- UCP 600 (Uniform Customs and Practice for Documentary Credits)
B. Hinweise
Die wichtigen Rechtsvorschriften zum Export- bzw. Außenhandelsrecht der EG und Deutschlands finden sich vor allem in der Dual-Use-Verordnung der EG (nachfolgend: DUV). Eine Genehmigungspflicht besteht nicht nur für den Export von gelisteten Gütern in alle Länder der Welt (vgl. Art.3 DUV), sondern auch für den Export von nicht- gelisteten Gütern, sofern Sie mögliche Anhaltspunkte dafür haben, dass eine sensitive Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann: Art.4 DUV stellt vor allem auf die mögliche teilweise Verwendung für Massenvernichtungswaffen (weltweit) und auf die mögliche teilweise militärische Verwendung in EU-Embargoländern (vgl. die Übersicht Länderembargos) ab. Sie müssen selbst umfassend recherchieren, ob solche Warnhinweise möglicherweise bestehen könnten (vgl. Art.4 Abs.4 DUV) und entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen. Auch für den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten können Genehmigungspflichten bestehen, vgl. Art.21 DUV. Als weitere zentrale EG-Rechtstexte sind zusätzlich zwingend – neben den Embargo-Verordnungen der EU (vgl. zusätzlich §§ 69 a bis 69 p AWV) - die Antiterrorlisten zu berücksichtigen (vgl. die ständig aktualisierten Anhänge zu den EG-Verordnungen 2580/2001 und 881/2002, hier nicht abgedruckt).
Deutschland ergänzt diese Genehmigungspflichten um weitere; vgl. für den Export vor allem §§ 5 c und 5 d AWV, sowie für den Handel zwischen den EG-Staaten § 7 AWV. Für Handels- und Vermittlungsgeschäfte vgl. §§ 40 bis 43 a AWV, für den Dienstleistungsverkehr (Weitergabe von technischer Unterstützung innerhalb und außerhalb der EG und Deutschlands) vgl. §§ 45 bis 45 e AWV. Für die Beschränkungen der Einfuhr nach Deutschland vgl. §§ 10 bis 14 und § 26 AWG und §§ 21 b bis 37 AWV. Für die Meldevorschriften beim internationalen Zahlungsverkehr vgl. § 26 AWG und §§ 59 bis 69 AWV. Für Straftaten und Ordnungsvorschriften vgl. §§ 33 und 34 AWG sowie §§ 70 und 70 a AWV.
Die wichtigsten Regelungen für die zivilrechtliche Ausgestaltung von Exportverträgen lassen sich entweder dem BGB oder dem UN-Kaufrecht (CISG) entnehmen. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich häufig, eher das CISG zugrunde zu legen. Die Frage, wer welches Haftungsrisiko trägt, wird am besten durch die Verwendung der Incoterms geregelt. Die wichtigste Regelung für Akkreditive sind die UCP 600 der ICC.
In keinem Rechtsgebiet des deutsch-europäischen Wirtschaftsrechts (außer im Kartellrecht) sind die Strafsanktionen so hoch wie im Exportrecht: Der Verstoß gegen Embargos oder die Antiterrorlisten führt zwingend zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten. Jeder Exportverstoß kann zu Geldbußen bis 500.000 bzw. 2 Millionen EUR (oder zur Freiheitsstrafe) führen. Hinzu kommt der Entzug Ihrer Verfahrenserleichterungen, aufgrund von Zweifeln an Ihrer exportrechtlichen Zuverlässigkeit – dies kann die Möglichkeit Ihres Unternehmens zu exportieren drastisch reduzieren. Die Strafsanktionen richten sich gegen den Ausfuhrverantwortlichen, den Exportleiter und den handelnden Export-Sachbearbeiter.
Sie können auch nach deutschem Strafrecht bestraft werden, wenn Ihr Tochterunternehmen, Ihr Handelsvertreter oder Ihr Direktkunde ohne Ihre Kenntnis Ihre Güter in ein Embargoland oder an eine Person auf der Antiterrorliste weiterliefert. Dass Sie davon keine Kenntnis haben, ist für das deutsche Strafrecht egal, solange Sie dieses durch eine straffe Organisation hätten möglicherweise verhindern können. Viele unserer Mandanten haben sich deshalb dazu entschlossen, mit ihren Töchtern / Handelsvertretern / Direktkunden Verträge abzuschließen, um das Risiko einer sensitiven Weiterleitung weitgehend von ihnen abzuwenden. Damit diese Risikominimierung greift, müssen solche Verträge allerdings sehr effektiv gestaltet sein.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wie Sie Ihre Risiken minimieren können, sprechen Sie uns bitte an.
C. Unser Beratungsangebot
- Beratung/Begutachtung, welche Ihrer Güter in der Ausfuhrliste gelistet sind (inkl. Gutachten, welche von mehreren möglichen AL-Positionen zutreffend sind)
- Beratung/Begutachtung, welche Lieferung Ihrer nicht- gelisteten Güter bzw. die Lieferung welcher technischen Unterstützung sensitiv und somit genehmigungspflichtig sein können (bzgl. der möglichen Verwendung, bzgl. des Landes bzw. bzgl. des Kunden/des Endverwenders) inklusive Beratungen zu Möglichkeiten der Risikominderung (BAFA-Bescheide, anwaltliche Gutachten, Verträge etc.)
- Beratung/Begutachtung, welche Embargos und welche Sanktionslisten – der EG und der USA – Sie beachten müssen, inklusive unserer Nachprüfung bei möglichen Treffern auf Sanktionslisten
- Beratung / Begutachtung, wie Sie Ihre strafrechtlichen Risiken mindern können – v. a. auch das Risiko, dass Ihre Töchter / Handelsvertreter / Importeure / Direktkunden gegen Exportrecht verstoßen, indem Sie (von uns ausgearbeitete) Verträge mit ihnen schließen
- Einholen aller erforderlichen BAFA- Bescheide bzw. aller Bescheide ausländischer Genehmigungsbehörden, z.B. aller EG-Länder, der USA, Japans, Indiens, Chinas u. a. (beim BAFA: Antrag auf: Genehmigung, Nullbescheid, Auskunft zur Güterliste, Empfängerauskunft)
- Beratung zur Gestaltung eines präventiven Risikomanagements der Exportkontrolle, u. a. durch: Benennung des Ausfuhrverantwortlichen beim BAFA, Erstellen der Organisationsanweisungen für Export/Zoll, Beratung zu ihrer Überwachung, Schulungen / Inhouse -Seminare, Beratung bei Einführung einer Exportsoftware, Erstellung eines Handbuchs zur Exportkontrolle
- Sonstige Beratung zur Gestaltung des Risikomanagements (Identifikation, Bewertung und Steuern/Verringern von Risiken) und einer sicheren Lieferkette (Verringern der Risiken bei Töchtern/Händlern/Direktkunden, sowie bei Lieferanten und Speditionen)
- Aufbau bzw. Neuausrichtung Ihrer Exportkontrolle und Zollabwicklung
- Beratung und Stellen der Anträge zur Exportfinanzierung (Akkreditive, Exportkreditversicherungen etc.)
- Überprüfung bzw. Gestaltung Ihrer internationalen Verträge (Liefer-, Lizenz- und Handelsvertreterverträge) bzgl. Risiken nach Vertragsrecht und Gewährleistung (nach BGB, ausländischen Rechtsordnungen, UN-Kaufrecht, Internationalem Privatrecht, Incoterms etc.), geistigem Eigentum (nach Intellectual Property Rights, Lizenz- und Kartellrecht), Handelsvertreterrecht, Schiedsverfahrensrecht (Beratung zur Wahl einer Schiedsklausel) etc.
- Beratung zum internationalen Handelsvertreterrecht
- Beratung zum Transportrecht
- Beratung zur Vermarktung Ihrer Produkte im Ausland
- Beratung zu völkerrechtlichen Fragen und allen Fragen des internationalen Rechts (inkl. das Recht der WTO)
- Beratung zur Identifikation und Verringerung Ihrer hohen strafrechtlichen Risiken in der Exportkontrolle
- Beratung und gerichtliche Vertretung nach der Begehung von Exportverstößen – inklusive Ihrer Vertretung in Strafverfahren – und Minderung der Risiken durch eine freiwillige Selbstanzeige
- Gutachten zur Besteuerung im Ausland
- Besondere Beratung zu Ihren Geschäften mit den USA, mit Japan, China und Indien
- Durchführung internationaler Schieds- und Gerichtsverfahren (International Arbitration / Litigation), u. a. zum Schadensersatz bei Exportlieferungen
- „Rundum-Sorglos-Paket“ für Ihre Exportkontrolle: von umfassender Beratung bis hin zum Stellen aller erforderlichen Anträge
- Inhouse – Seminare (zur Steigerung der Sensibilität für Exportrisiken bei anderen Mitarbeitern Ihres Unternehmens)
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