Iran-Embargo
Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)
A. Rechtstexte zum Iran-Embargo
(Stand: 21.07.2008)
Gerne beraten wir Sie auch zu Auswirkungen und Reichweite des Iran-Embargos. Gegenwärtig besteht:
- ein unilaterales Total-Embargo der USA (vgl. Iranian Transaction Regulation 31 CFR 560 des OFAC)
- ein Teilembargo nach der UN Sicherheitsrat-Resolution vom 23.12.2006 (vgl. Res. 1737/2006), vom 24.03.2007 (UN-Res. 1747/2007) und vom 03.03.2008 (vgl. Res. 1803)
- sowie das für die EG-Staaten verbindliche Teilembargo der EG: vgl. die EG-Verordnungen vom 19.04.2007 (EG-VO 423/2007) und vom 05.06.2007 (EG-VO 618/2007), sowie die EG-Verordnung (EG-VO 116/2008) vom 28.01.2008 (wegen aktueller Fassung von Anhängen I und III), die Verordnung (EG-VO 219/2008) vom 11.03.2008 (wegen aktueller Fassung von Anhang IV) und den EG-Beschluss (2008/475/EG) vom 23.06.2008 (wegen aktueller Fassung von Anhang V).
Vgl. auch Handelsblatt-Artikel vom 24.04.2007, S.7, zum Iran-Embargo sowie Artikel in der New York Times vom 21.09.2007 – zu den Risiken des US-Embargos gegen Iran, vVgl. auch Süddeutsche Zeitung 30.10.2007, Seite 2 (Teil 1 und Teil 2).
B. Hinweise zum Iran Embargo
Die UN-Resolution 1737 verbietet den Handel – unter Bezugnahme auf Dokumente der Nuclear Supplier Group und des MTCR - vor allem mit Nuklearmaterialien, bestimmten Schneide- und Schweißmaschinen, Graphiten, Lösungsmitteln, Gebläsen und Kompressoren, bestimmten Treibstoffsubstanzen etc. sowie – wenn ein Beitrag zur nuklearen Anreicherung/Verwendung festgestellt wird – mit Robotereinheiten, Werkzeug, Maschinen etc. sowie mit zahlreichen chemischen Substanzen mit näher definierten Eigenschaften, und sie verbietet Zahlungen an bzw. Kreditgeschäfte mit den im Anhang benannten oder sonst wie proliferationskritischen Personen.
Die UN-Resolution 1747 verschärft das bisherige UN-Embargo v. a. in zwei Richtungen: es wird zusätzlich ein Waffenembargo verhängt, und die Liste der im Anhang genannten Personen und Unternehmen wird umfassender – gleichzeitig gelten neben dem Zahlungsverbot auch Handels- und Reiseverbote gegenüber den gelisteten oder sonst wie proliferationskritischen Personen. Weitere Verschärfungen ergeben sich aus der UN-Resolution 1803: es werden zusätzliche Personen gelistet, und weitere sollen jetzt überwacht und möglicherweise künftig gelistet werden.
In der EG ist das Iran-Embargo umgesetzt worden durch die EG-Verordnung 423/2007, aus der sich folgende Systematik ergibt:
- der Handel mit Gütern nach Anhang I ist verboten,
- der Handel mit Gütern nach Anhang II ist genehmigungspflichtig und
- der Handel mit den in Anhang IV und Anhang V gelisteten Personen ist verboten.
Der Wortlaut einzelner Artikel der EG-Verordnung 423/2007 ist durch die Verordnung 618/2007 ergänzt worden. Anhang IV der EG-Verordnung führt die Personen auf, die von der UNO als gelistet bezeichnet worden sind, während Anhang V zusätzliche Personen bzw. Unternehmen bezeichnet, die über den Kreis deren hinaus geht, die in den UN-Resolutionen gelistet sind. Da sämtliche Zahlungen an bzw. Kreditgeschäfte mit den in Anhang IV und V gelisteten Personen und Unternehmen verboten sind, scheidet jeglicher Handel mit ihnen aus.
Die aktuelle Fassung des Anhang IV ergibt sich aus der EG-Verordnung 219/2008, auf der 35 juristische und 40 natürliche Personen gelistet sind. Die aktuelle Fassung des Anhangs V ergibt sich aus dem EG-Beschluss 2008/475/EG vom 23.6.2008, nach dem 18 juristische und 20 natürliche Personen gelistet worden sind. Während anfangs die Liste der Güter, deren Export in den Iran verboten war, nicht genannt wurde, ist dieser Anhang I mit EG-Verordnung 116/2008 eingefügt worden. Die dort genannten Güter sind praktisch alles Güter, die auch auf Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet sind. Hingegen geht der Kreis der Güter, die auf Anhang II (ihre aktuelle Fassung befindet sich in der EG-Verordnung 423/2007) z. T. über die Güter hinaus, die sich auf Anhang I der Dual-Use-Verordnung befinden.
Daher ist selbst dann besondere Vorsicht angebracht, wenn es sich um Güter handelt, die nicht auf Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet sind. Sie könnten nach der spezielleren EG-Verordnung 423/2007 in den Iran einer Genehmigungspflicht unterliegen. Umgekehrt bedeutet der Umstand, dass ein Gut auf Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet ist, ein Warnzeichen dafür, dass ein Export in den Iran möglicherweise nach EG-Verordnung 423/2007 verboten ist.
Zu den Iranian Transaction Regulations: Das US-Totalembargo bezieht sich in erster Linie auf US Persons, also auf Unternehmen oder Personen in den USA sowie auf ausländische Unternehmen, die nach dem Recht der USA organisiert sind einschließlich ihrer unselbstständigen Zweigniederlassungen sowie auch ihrer selbstständigen Tochtergesellschaften; zusätzlich gehören hierzu auch Personen oder Unternehmen, die sich in den USA aufhalten oder in den USA lediglich Urlaub verbringen und dabei auf den Export Einfluss nehmen. Weiterhin wird in den Iranian Transactions Regulations geregelt, dass auch rein deutsche Unternehmen, die keine US Persons sind, ein Reexportverbot beachten müssen: Demnach ist bei einem Gut ‚made in Germany’, das etwa 10 % US-Komponenten beinhaltet, ein Reexport in den Iran verboten. Hinzu kommt für deutsche Unternehmen ein Verbot der Einfuhr von Gütern iranischen Ursprungs in die USA. Zur Tendenz einer ausweitenden Auslegung des US-Embargos/der US Person vgl. auch unsere Artikel in: Legal Success, und in: US-Exportbestimmungen.
Sofern Sie Fragen zu Auswirkungen oder Reichweite des Iran-Embargos haben, oder wenn Sie entdecken, dass Sie Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmen haben, das auf der Denied Persons List oder der Specially Designated List des OFAC aufgeführt ist, nehmen Sie bitte rasch Kontakt mit uns auf. Es ist in diesem Fall wichtig, sehr schnell zu handeln, um sehr hohe Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen das US-Embargo (Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren plus Geldstrafen bis $ 500.000,-- plus Verbot des US-Handels bis zu maximal 25 Jahren) bzw. im Fall des Verstoßes gegen das EG-Embargos (Freiheitsstrafen nicht unter 6 Monaten sowie Entzug von Verfahrenserleichterungen) zu verhindern.
C. Unser Beratungsangebot
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