Lebensmittelrecht, Kosmetikrecht, Medizinproduktrecht
Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)
A. Rechtstexte (Stand: 07. September 2008)
- EG-Verordnung 178/2002 vom 28.02.2002 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (EG-Basis-VO)
- EG-Leitlinien für die Anwendung einzelner Artikel der EG-Basis-VO vom 20.12.2004 (Leitlinien EG-Basis-VO)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 26.04.2006 (LFGB)
- EG-Richtlinie 2000/13 vom 20.03.2000 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln (LM-Etikettierungs-RL)
- EG-VO 1924/2006 vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln (Health Claims-VO)
- Lebensmittel-Kennzeichnungs-VO vom 15.12.1999, zuletzt geändert im Dezember 2007 (LMKV)
- Verbraucherinformationsgesetz vom 05.11.2007 (VIG)
- Vorschlag der EG vom 30.01.2008: Verordnung über Lebensmittelinformationen, KOM (2008) 40
- EG-Richtlinie 89/107 vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoff-Rahmen-RL)
- Zusatzstoff-Zulassungs-VO vom 29.01.1998 (ZZulV)
- EG-Verordnung 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (LM-Hygiene-VO)
- Lebensmittelhygieneverordnung vom 08.08.2007 (LMHV)
- EG-VO 882/2004 vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (Überwachungs-VO)
- EG-VO 854/2004 vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Erzeugnis-Überwachungs-VO)
- Lebensmitteleinfuhr-VO vom 08.08.2007 (LMEV)
- EG-Richtlinie 89/398 vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für diätetische Lebensmittel (Diät-RL)
- Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 28.04.2005 (Diät-VO)
- EG-Verordnung 258/97 vom 27.01.1997 über neuartige Lebensmittel (Novel Food-VO)
- EG-VO 2092/91 vom 24.06.1991 über den ökologischen Landbau (Ökoerzeugnis-VO)
- Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 (TrinkwV)
- Fruchtsaftverordnung vom 24.05.2004 (FruchtsaftV)
- Weingesetz vom 16.05.2001 (WeinG)
- Kosmetik-Verordnung vom 07.10.1997 (Kosmetik-VO)
- EG-Verordnung 1935/2004 vom 27.10.2004 über Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (EG-Bedarfsgegenstände-VO)
- Arzneimittelgesetz vom 12.12.2005 (AMG)
- Gesetz über Medizinprodukte vom 07.08.2002 (MPG)
- Heilmittelwerbegesetz vom 19.10.1994 (HWG)
- Pflanzenschutzgesetz vom 14.05.1998 (PflSchG)
- (US Federal Drugs and Cosmetics Act: vgl. Aktuelle Rechtstexte: internationale Vermarktung)
- (US FDA Regulations (21 CFR 170): vgl. Aktuelle Rechtstexte: Internationale Vermarktung)
B. Hinweise
Generell kann man sagen, dass das Lebensmittelrecht nur unvollkommen reguliert ist: Es gilt grundsätzlich die Wettbewerbsfreiheit, sofern man sich an die äußeren gesetzlichen Grenzen hält, vor allem an die folgenden drei Grenzen: (1) Lebensmittelsicherheit, also Verbot gesundheitsschädlicher und für Menschen ungeeigneter Lebensmittel (vgl. Art.14 Basis-VO, vgl. auch §§ 5 – 10 LFGB), (2) Schutz vor Irreführung, vor allem durch die Aufmachung bzw. Kennzeichnung der Lebensmittel (vgl. Art. 16 Basis-VO, §§ 11 bis 14 LFGB), und (3) Transparenzgebot, vor allem Rückverfolgbarkeit und Information der Öffentlichkeit (Art.10 und Art.18 Basis-VO, § 40 LFGB). Wenn man sich allerdings an diese Grenzen nicht hält, drohen erstens Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (vgl. §§ 58 bis 60 LFGB), zweitens ein Vermarktungsverbot (vgl. etwa § 34 LFGB) und drittens wettbewerbsrechtliche Abmahnungen inklusive Schadensersatz (vgl. §§ 8, 9 UWG). Allerdings kann auch gesagt werden, dass seit dem Jahr 2004 zunehmend die Überwachung an Bedeutung gewinnt.
Nur für wenige Fälle ist ein Zulassungs- oder Anzeigeverfahren vorgesehen, nämlich vor allem für diätetische Lebensmittel und für Zusatzstoffe, weil hier hohe Gesundheitsrisiken drohen können:
Ein diätetisches Lebensmittel ist ein Lebensmittel, das sich aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder seines Herstellungsverfahrens deutlich von allgemeinen Lebensmitteln unterscheidet, und das sich von daher für einen besonderen Ernährungszweck für eine der folgenden Verbrauchergruppen eignet, für
- Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist (hier geht es um sog. bilanzierte Diäten für bestimmte medizinische Zwecke) – besondere Vorschriften gelten für Diabetiker –,
- bestimmte Personengruppen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden (z. B. Sportler oder Personen, die sich kalorienarm ernähren wollen) oder
- gesunde Säuglinge oder Kleinkinder
(vgl. Art.1 Diät-RL). Beim ersten in Verkehr bringen ist u. U. ein Anzeigeverfahren des Herstellers oder Einführers an die zuständige Behörde erforderlich, beim in Verkehr bringen in weiteren Mitgliedstaaten der EG ein Weiterleiten dieser Unterlagen an die dortigen Behörden, wobei die zuständigen Behörden weitere Nachweise darüber verlangen können, dass dieses Lebensmittel tatsächlich einem besonderen Ernährungszweck entspricht (Art. 4 Diät-RL, vgl. auch Art.9 Diät-RL). Es gelten besonders strikte Vorschriften für die Kennzeichnung, Werbung und Verpackung (vgl. Art. 4 bis 8 Diät-RL), wobei die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen strengere Maßstäbe verlangen können (vgl. Art. 12 und 13 Diät-RL). Nach der deutschen Diät-VO gilt z. T. eine Anzeigepflicht mit Prüfung (vgl. § 4 a DiätVO), wobei hierfür das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig ist. Die Anforderungen an Zusatzstoffe, Kennzeichnungen etc. sind nach der DiätVO besonders strikt umgesetzt worden. Die meisten Verstöße gegen die DiätVO sind als Straftaten ausgestaltet (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bzw. bis 1 Jahr oder Geldstrafe), nur wenige stellen Ordnungswidrigkeiten dar (Geldbuße bis zu 20.000 EUR); vgl. § 26 Diät-VO.
Ein Zusatzstoff ist ein „Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können“ (Art.1 Abs.2 Zusatzstoff-Rahmen-RL; vgl. die etwas unterschiedliche Definition in § 2 Abs.3 LFGB). Generell dürfen in der EG die in Anhang I genannten Zusatzstoff-Kategorien (Farbstoffe, konservierende Stoffe, Emulgatoren, Verdickungsmittel, Geliermittel, Stabilisatoren, Geschmacksverstärker, Süßstoffe, Festigungsmittel, Bindemittel, Enzyme, Füllstoffe etc.) nur verwendet werden, wenn eine Vielzahl von Voraussetzungen (wie Reinheitskriterien, vgl. auch die allgemeine Anforderungen nach Anhang II) eingehalten werden (Art. 2 Zusatzstoff-Rahmen-RL), wobei das Recht der Mitgliedstaaten strengere Anforderungen an die einzelstaatliche Zulassung vorsehen kann (Art. 3 a, 4 und 5 Zusatzstoff-Rahmen-RL); zusätzlich gelten strenge Kennzeichnungspflichten (vgl. Art.7 und 8 Zusatzstoff-Rahmen-RL). Die wichtigste EG-Regelung für die Reinheitskriterien enthält die RL 96/77 (hier nicht abgedruckt) für andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel – für die gelten spezielle Regelungen -, indem sie von E200 (Sorbinsäure) bis E 1520 (1,2 Propandiol) spezielle Reinheitskriterien festlegt. Nach der deutschen ZZulV sind
- Farbstoffe und Süßungsmittel nur nach den Kriterien der Anlagen 1 und 2 zugelassen, nämlich nur bestimmte Verwendungen und Höchstmengen,
- lediglich 7 Zusatzstoffe sind allgemein zugelassen (Anlage 3),
- die meisten sonstigen Zusatzstoffe sind nur begrenzt zugelassen nach Verwendung und Höchstmengen (Anlage 4, Teil A: für Lebensmittel allgemein, Teil B: nur für bestimmte Lebensmittel, Teil C: bestimmte Zusatzstoffe, die nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen sind)
- für Konservierungsmittel und Antioxidationsmittel sind die Kriterien der Anlage 5 zu beachten
- für Zusatzstoffe in Säuglings- und Kleinkindernahrung sind die strengeren Kriterien der Anlage 6 zu beachten,
wobei die Zulassung nach den Anlagen 3, 4 und 5 nur für die in Anlage 7 genannten technologischen Zwecke gilt. Das besondere Kenntlichmachen nach § 9 ZZulV ist zu beachten. Zusätzlich muss die deutsche Zusatzstoff-Verkehrs-VO (ZVerkV) – hier nicht abgedruckt – beachtet werden, welche für jeden einzelnen Zusatzstoff (von E 100 Kurkumin bis E 1520 1,2 Propandiol) die EG-Rechtsquelle für Reinheitskriterien benennt (Anhang 2), sowie die Analysemethoden und Trägerstoffe (Anhänge 3 und 4). Die Sanktionen des Zusatzstoffregimes sind ähnlich strikt wie bei der Diät-VO: fast immer geht es um Straftaten (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe), nur ausnahmsweise um eine Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis 20.000 EUR), § 10 ZZulV.
Wegen anderer Rückstände auf Lebensmitteln als Zusatzstoffen vgl. die EG-VO 396/2005 und in Deutschland die Rückstands-Höchstmengen-VO (beide hier nicht abgedruckt).
Das Beispiel der Diät-Lebensmittel und der Zusatzstoffe zeigt die Notwendigkeit auf, im Lebensmittelrecht sowohl die einzelnen Stoffe als auch die einzelnen Arten von Lebensmitteln genau zu differenzieren, um herauszufinden, ob hier Spezialregelungen gelten.
So können an besonderen Stoffen in Lebensmitteln vor allem folgende unterschieden werden:
- Nährstoffe (wie Eiweiß, Kohlenhydrate, Fette, sowie Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine) – sie dienen der Deckung der energetischen und stofflichen Bedürfnisse des menschlichen Organismus – sowie ihnen gleichgestellte Genussmittel (z. B. Kaffee, alkoholische Getränke)
- Zusatzstoffe (Definition s. o.), die in der Regel keine Nährwertfunktion haben sondern eher aus technologischen Gründen dem Lebensmittel zugesetzt werden,
- Nahrungsergänzungsmittel (wie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente, essentielle Fettsäuren, Aminosäuren u. a.) – heute besteht kaum eine Notwendigkeit dieser Differenzierung mehr, weil diese weitgehend als Zusatzstoffe behandelt werden (vgl. § 2 Abs.3 Nr.1 bis Nr.4 LFGB), vgl. ansonsten aber auch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (hier nicht abgedruckt).
- Aromen, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen (vgl. hierzu EG-VO 2232/96 und deutsche Aromen-VO, hier nicht abgedruckt) – sie gelten nicht als Zusatzstoffe – und
- technische Hilfsstoffe (oder Verarbeitungshilfsstoffe), die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände darstellen und gesundheitlich unbedenklich sind (vgl. § 2 Abs.3 Satz 3 Nr.1 LFGB) – sie gelten nicht als Zusatzstoffe und sind nur z. T. gesetzlich geregelt (z. B. für Extraktionslösungsmittel vgl. die technische Hilfsstoff-Verordnung, hier nicht abgedruckt).
Besondere Arten von Lebensmitteln sind vor allem:
- Diätetische Lebensmittel,
- Novel Food und
- Ökoerzeugnisse
Es wurde bereits die Besonderheit von diätetischen Lebensmitteln aufgezeigt: Weil sie einem besonderen Ernährungszweck (bestimmter medizinischer Zweck, besondere physiologische Umstände, Säuglingsnahrung) entsprechen müssen, sind die Anforderungen an Zusatzstoffe und Kennzeichnung sehr streng; hinzu kommt Zulassung bzw. Anzeigeverfahren.
Weitgehend Gleiches gilt für Novel Food, also „Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der EG verwendet werden“ (Art.1 Novel Food-VO). Neben gentechnisch veränderten Lebensmitteln (i. S. der EG-VO 1829/2003 – hier nicht abgedruckt) geht es um Lebensmittel mit modifizierter primärer Molekularstruktur oder um Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen, Algen gewonnen werden, sowie solche, die aus Pflanzen oder Tieren isoliert werden. Für Novel Food ist ein Notifizierungsverfahren erforderlich beim zuständigen Mitgliedstaat und bei der EG-Kommission, an welches sich eine Erstprüfung des Mitgliedsstaates (und u. U. ergänzende Prüfungen) anschließt, welche vor allem die gesundheitliche Unbedenklichkeit sowie die Irreführung umfasst (vgl. Art.3 ff Novel Food-VO). Zuständige Behörde hierfür ist in Deutschland das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, vgl. Neuartige Lebensmittel-VO NLV, hier nicht abgedruckt).
Ökoerzeugnisse sind tierische oder pflanzliche Agrarerzeugnisse oder Futtermittel, bei denen vor allem die Produktionsanforderungen nach Art.6 der Öko-Erzeugnis-VO eingehalten werden: Einhalten der Grundregeln des ökologischen Landbaus (Anhang I dieser EG-VO), bei Pflanzenschutz-, Dünge- und Futtermitteln Einhalten der Anforderungen nach Anhang II. Hinzu kommen: Einhalten der Kontrollen nach Anhang III, Einhalten der Zutaten/Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang VI, sowie Größenanforderungen (Mindest- bzw. Maximalgrößen) nach Anhängen VII und VIII etc. Wenn diese strikten Anforderungen eingehalten werden, darf nicht nur entsprechend gekennzeichnet werden, sondern kann auch ein Konformitätsvermerk nach Anhang V verliehen werden – außerdem sind entsprechende EG-Beihilfen möglich. Für die Überwachung ist in Deutschland vor allem die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) zuständig (vgl. Ökolandbaugesetz, hier nicht abgedruckt).
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und anderen Produkten (wie Arzneimittel, Kosmetika etc.), weil diese darüber entscheidet, welches rechtliche Regime anwendbar ist:
- Lebensmittel: „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand aufgenommen werden“, zu denen auch Getränke, Kaugummi sowie alle den Lebensmitteln zugesetzten Stoffe (einschließlich Wasser) gehören (Art.2 Bais-VO); anwendbar sind vor allem: Basis-VO und LFGB (Abschnitte 1-2 und 6-11).
- Futtermittel: „alle Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“ (Art.3 Nr.4 Basis-VO); anwendbar sind vor allem: Basis-VO und LFGB (Abschnitte 1, 3 und 6-11).
- Kosmetika: „Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustands, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet werden, den Körpergeruch zu beeinflussen“, wozu nicht Stoffe gehören, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind (§ 2 Abs.5 LFGB); anwendbar sind neben dem LFGB (Abschnitte 1, 4, 6-11) vor allem die Kosmetik-VO, welche in Kosmetika eine Vielzahl von Stoffen verbietet (Anlage 1) oder nur einer Anzahl von Einschränkungen zulässt (Anlage 2), sowie besondere Anforderungen für Farbstoffe (Anlage 3), Konservierungsstoffe (Anlage 6) und UV-Filter (Anlage 7) enthält.
- Bedarfsgegenstände: sind „(1) Materialien und Gegenstände im Sinne der EG-Bedarfsgegenstände-VO“ (also Fertigerzeugnisse, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder die dies vernünftigerweise erwarten lassen), „(2) Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen“, (3) „Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Menschen in Berührung zu kommen“, (4) „Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind“, (5) „Spielwaren und Scherzartikel“, (6) „Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder“, (7) „Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf.. bestimmt sind“, (8) „Imprägnierungsmittel …“ und (9) „Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen“, wobei Arzneimittel, Medizinprodukte oder Biozid-Produkte nicht dazu gehören (§ 2 Abs.6 LFGB); anwendbar sind neben LFGB (Abschnitte 1, 5-11) vor allem: EG-Bedarfsgegenstände-VO und – hier nicht abgedruckt - die deutsche Bedarfsgegenstände-VO, welche vergleichbare Restriktion wie die Kosmetik-VO enthält, sowie die Kosmetik-VO, Waschmittelgesetz, Verpackungs-VO etc.
- Arzneimittel: „Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper: Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen“ oder: Funktionen des Körpers bzw. seelische Zustände zu erkennen, vom Körper erzeugte Wirkstoffe zu ersetzen, Krankheitserreger abzuwehren, oder: „die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen“ (§ 2 Abs.1 Arzneimittelgesetz - AMG); im Unterschied zum Lebensmittel-Regime besteht hier immer eine Zulassungspflicht, für welche das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) zuständig ist; anwendbar sind vor allem: EG-RL 2001/83 und in Deutschland das AMG und das HWG.
- Medizinprodukte: „Apparate, Vorrichtungen, Stoffe … oder andere Gegenstände … , die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke: der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bzw. Behinderungen, der Untersuchung .. des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder der Empfängnisverhütung zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird“ (§ 3 Nr.1 MPG); hier sind klinische Bewertungen für die Eignung von Medizinprodukten erforderlich (§§ 19 ff MPG), für welche primär das BfArM zuständig ist (§ 32 MPG); anwendbar sind vor allem: MPG, sowie: Medizinprodukte-VO (hier nicht abgedruckt) und das HWG.
- Tabakerzeugnisse: „aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind“ und ihre Bedarfsgegenstände; früher galt es als Bedarfsgegenstand im Rahmen des LMBG a. F.; anwendbar sind vor allem: vorläufiges Tabakgesetz und Tabak-VO (beide hier nicht abgedruckt) .
- Pflanzenschutzmittel: „Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen bzw. vor Tieren oder Mikroorganismen zu schützen …“; für sie ist ein Zulassungsverfahren erforderlich (vgl. § 15 PflSchG), für welches vor allem das BVL zuständig ist; vor allem anwendbar sind: PflSchG und (hier nicht abgedruckt) Pflanzenschutz-Mittel-VO.
- Biozid-Produkte: „Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, .. die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“ (vgl.: Aktuelle Rechtstexte: Chemikalien und Biozid-Produkte).
Man muss schlussfolgern, dass die Abgrenzung zwischen diesen Produktregelungen alles andere als klar ist; in der Praxis werden Fragen vor allem dann auftauchen, wenn ein Getränk oder eine Salbe deswegen angeboten wird, um neben dem Hauptzweck auch anderen Zwecken zu dienen, z. B. wenn ein Getränk neben dem Ernährungszweck auch dem Enzymschutz oder eine Salbe neben der kosmetischen Wirkung auch dem Schutz vor Schadorganismen dient: Hier stellen sich Fragen, ob es um ein Kosmetikum, ein Medizinprodukt, ein Arzneimittel oder ein Biozid-Produkt geht, wobei das Getränk auch ein Lebensmittel bzw. ein Arzneimittel sein kann. So ist vor allem die Definition der „Bedarfsmittel“ viel zu weit geraten, da sie auch die gesamte Verpackungs-, Textil-, Kosmetik-, Reinigungsmittel-, Spielzeugindustrie etc. erfasst. Auch die Definitionen von Lebensmittel und Arzneimittel einerseits (vgl. Getränke mit heilender Wirkung) und von Arzneimittel und Kosmetikum andererseits (vgl. Salben mit schützender Wirkung) ist mehr als unklar. Diese Fragen unterliegen ständigen Änderungen, weil hierzu immer wieder Rechtsprechung ergeht. Hier gibt es erhebliche Rechtsunsicherheiten, welches rechtliche Regime anwendbar ist. Solche Fragen können letztlich nur durch ein anwaltliches Gutachten geklärt werden.
Kennzeichnung: Besonders wichtig für die Vermarktung der Lebensmittel ist ihre ordnungsgemäße Kennzeichnung nach der LM-Etikettierungs-RL und der LMKW: So sind vor allem die folgenden 10 zwingenden Angaben (Art.3 LM-Etikettierungs-RL, etwas einschränkend § 3 LMKV: ohne Nr.4, 6, 8, 9) zu beachten:
- 1. Verkehrsbezeichnung (vgl. § 4 LMKV),
- 2. Verzeichnis der Zutaten (vgl. §§ 5 und 6 LMKV),
- 3. Menge bestimmter Zutaten (vgl. § 8 LMKV)
- 4. Nettofüllmenge (bei vorverpackten Lebensmitteln)
- 5. MHD (Mindesthaltbarkeitsdatum) (vgl. § 7und § 7 a LMKV)
- 6. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung • 7. Name und Anschrift des Herstellers
- 8. Ursprungs- oder Herkunftsort (vgl. § 9 LMKV)
- 9. ggfls. eine Gebrauchsanleitung
- 10. ggfls. die Alkoholangabe in Vol.-% (vgl. § 7 b LMKV).
Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflichten sind Straftaten (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe) oder Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße bis 20.000 EUR). Zusätzlich muss bei der Vermarktung unbedingt die Health Claims-VO beachtet werden. Für alle gesundheitsbezogenen Angaben („jede Angabe, mit der zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem Bestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“), die nicht den Anforderungen der Art. 3-9 und 10-12 Health Claims-VO entsprechen, muss sehr aufwändig (u. U. mit wissenschaftlichen Nachweisen) eine Zulassung beantragt werden; nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie den Angaben im Anhang entsprechen. Die Konkurrenzen zu anderen Kennzeichnungsregeln sind nicht immer klar, was zu rechtlichen Lücken führen kann. Wenn man berücksichtigt, dass viele bekannte Lebensmittel gesundheitsbezogen werben („.. aktiviert Abwehrkräfte“, „.. ist gut für die Knochen“, „.. macht Kinder froh“, „.. verleiht Flügel“, „.. fördert die schlanke Linie“ etc.), wird deutlich, warum Lebensmittelhersteller sich für sämtliche Werbekampagnen ständig der anwaltlichen Beratung versichern müssen. Zu weiten Fragen an Health Claims-VO vgl. Bruggmann/Hohmann, ZLR 2007, 51 ff.
Zur Transparenz für Verbraucher: Das VIG erlaubt seit Mai 2008, dass Verbraucher sich über Risiken bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen informieren dürfen, indem sie einen entsprechenden Antrag entweder an den Hersteller oder an die zuständige Lebensmittelbehörde richten (Art.1 § 1). Hierdurch kann viel Arbeit auf Lebensmittelhersteller zukommen; sie können einen solchen Antrag nur ablehnen, wenn entgegenstehende private Belange höher wiegen; dies kann zu schwierigen Abwägungen zwischen Recht auf Kenntnis potentiell allergener Stoffe und dem Recht auf Bewahrung von Geschäftsgeheimnissen führen. In einem solchen Fall sollten sie sich durch Anwälte beraten lassen. Fraglich ist, ob die deutschen Hersteller zur Ampelkennzeichnung nach britischem Vorbild verpflichtet sind, bei der durch die Farben Grün-Gelb-Rot sofort ersichtlich ist, welche Lebensmittel im Zweifel schädlich sind. Die deutschen Hersteller plädieren allenfalls für eine freiwillige erweiterte Kennzeichnung zu Nährwertinformationen. Nach dem Vorschlag der EG für eine VO zur Lebensmittelinformation vom 30.01.2008 (KOM (2008) 40), die später an die Stelle der LM-Etikettierungs-RL treten soll, ist zusätzlich – zu den o. g. 10 verpflichtenden Angaben - eine Nährwertkennzeichnung erforderlich (Art.9 Abs.1 lit. i). Dabei möchte die EG es den Mitgliedstaaten überlassen, in welcher Form diese Nährwertkennzeichnung erfolgen soll, also ob neben der grafischen auch eine farbliche Umsetzung notwendig ist; dabei sind allerdings die entsprechenden Vorschriften (vgl. Art.28 – 35) relativ unklar und werden einigen Auslegungsaufwand – durch Anwälte - erfordern.
Allgemeine Grundsätze des Lebensmittelrechts: Erstens: Es besteht nach wie vor eine Primärverantwortung des „Lebensmittelunternehmers“ (also der Personen, welche „die Produktion, die Verarbeitung oder den Vertrieb von Lebensmitteln ausführen“, vgl. Art.3 Nr.2 und Nr.3 Basis-VO) – erstmals wird auch der Vertrieb der Lebensmittel eingebunden. Diese Primärverantwortung äußert sich darin, dass „Lebensmittelunternehmer“ Vorsorge- und Transparenzinstrumente ergreifen müssen, um staatliche Kontrollen auf ein Minimum zu reduzieren. Dies umfasst vor allem folgende Maßnahmen:
- Rückverfolgbarkeit: Der Lebensmittelunternehmer muss in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel, Futtermittel, Verzehrtier oder Lebensmittelstoff erhalten hat; die entsprechenden Informationen müssen mindestens 5 Jahre aufgehoben werden (vgl. Art.18 Basis-VO und Leitlinien zu Art.18)
- Krisenmanagement: Der Lebensmittelunternehmer überprüft, dass die Lebensmittel auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen (Art.17 Abs.1 Basis-VO); besteht ein Risiko – also Risiko der Nichteinhaltung dieser Vorschriften -, nimmt er das Lebensmittel vom Markt bzw. informiert die Öffentlichkeit (Art.19 Abs.1 Basis-VO) – die behördliche Information ist demgegenüber subsidiär (vgl. § 40 Abs.2 LFGB).
- Risikomanagement: Der Lebensmittelunternehmen muss in der Lage sein, sein Risiko zu identifizieren (welche Gefahrenquellen?), es bzgl. Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß zu bewerten, zu überwachen und es zu steuern (Überprüfung, inwieweit getroffene Maßnahmen verstärkt werden müssen); vgl. Art.6 und Art.3 Nr.12 Basis-VO.
Vgl. hierzu Hohmann StoffR 2005, 273 ff. Entsprechenden Anforderungen bestehen grundsätzlich auch für Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Kosmetika und Bedarfsgegenständen – dies lässt sich allerdings nur mittelbar der Basis-VO entnehmen und ist nur z. T. in den spezifischen Regelungen für Kosmetika und Bedarfsgegenstände niedergelegt.
Zweitens: Sekundär lebt der staatliche Anspruch auf Überwachung vor allem dann auf, wenn der Lebensmittelunternehmer seiner Primärverantwortung nicht genügend nachkommt. So lässt sich der Überwachungs-VO entnehmen, dass zwar regelmäßig Kontrollen erfolgen sollen, dass deren Häufigkeit aber auch vom Risiko abhängig ist. Also: Je weniger Verantwortung der Lebensmittelunternehmer übernimmt, desto höher ist das Risiko und somit auch die Häufigkeit und Intensität entsprechender Überwachungen. Im Rahmen der Überwachungs-VO kann der Staat umfassende Prüfungen verlangen, nebst Probenahmen (und ihre Überprüfung und notfalls ihre Vernichtung), Erarbeitung von Notfallplänen, Registrierung (wegen Einhaltung von Hygiene-Vorschriften), Überprüfungen von Einfuhren/Ausfuhren, sowie Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten. Vgl. hierzu auch die AVV Rüb (hier nicht abgedruckt).
C. Unser Beratungsangebot
- Beratung zu Auswirkungen der o. g. lebensmittelrechtlichen und sonstigen Vorschriften auf Ihr Unternehmen
- Begutachtung, ob Ihre Produkte dem rechtlichen Regime des Lebensmittelrechts oder des Futtermittelrechts, Kosmetikrechts, Bedarfsgegenständerechts, Arzneimittelrechts, Medizinproduktrechts, Tabakrechts, Pflanzenmittelrechts bzw. Biozidrechts unter fallen, durch Abgrenzung zu anderen Stoff- und Produktregelungen und Beantwortung der Frage, ob eine von diesen parallel (also zusätzlich) zu beachten ist und was diese rechtliche Gemengelage aus mehreren Regelungen konkret für Ihr Unternehmen bedeutet
- Begutachtung, ob Ihre Produkte oder einzelne hierin eingesetzte Stoffe (z. B. Zusatzstoffe) registrierungs- oder zulassungspflichtig sind
- Begutachtung, ob Ihre Produkte die Anforderungen für Ökoerzeugnisse erfüllen
- Begutachtung zur Abgrenzung zwischen verschiedenen Stoffen (z. B. zwischen Zusatzstoffen und technischen Hilfsstoffen) und zwischen verschiedenen Arten von Lebensmitteln (z. B. zwischen Novel Food und diätetischen Lebensmitteln) und Analyse, welche rechtlichen Regelungen für Ihr Lebensmittel insgesamt zu beachten sind
- Beratung, welche dezidierten rechtlichen Anforderungen bei einzelnen Lebensmittelkategorien (z. B. Fleisch, Fisch, Eier, Milcherzeugnisse, Öle/Fette, Zucker, Trink- und Heilwasser, einzelne Getränke – inkl. regionaler Kennzeichnungs-Anforderungen an Weine -) einzuhalten sind und welche Rückstände hierfür zulässig sind
- Beratung, welche rechtliche Anforderungen für Ihre Futtermittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tabakerzeugnisse, Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte zu beachten sind und welche Stoffe hierfür verboten oder nur eingeschränkt zulässig sind
- Beratung zur bzw. Durchführung der Zulassung bzw. Notifizierung von Zusatzstoffen, diätetischen Lebensmitteln, Novel Food etc. sowie von gesundheitsbezogenen Angaben
- Beratung zur bzw. Durchführung der Zulassung bzw. Notifizierung von Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten bzw. zur klinischen Prüfung von Medizinprodukten und zu entsprechenden Registrierungen
- Beratung zur Kennzeichnung Ihrer Produkte (inkl. Nährwertinformation): Überprüfung der vorhandenen Kennzeichnung, der Werbeaussagen und der Verpackung dahingehend, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sowie Vorschläge zu einer rechtlich einwandfreien Kennzeichnung
- Umfassende rechtliche Begleitung Ihrer Werbung ab ihrer Konzeption daraufhin, ob sie unzulässig oder irreführend sein kann, auch im Hinblick auf gesundheitsbezogene Angaben, Nährwertangaben oder Verbote nach HWG
- Beratung und Vertretung gegenüber Verbraucheranträgen nach dem VIG: Hilfen bei der rechtlich erforderlichen Abwägung und Antwortvorschläge für den Verbraucher
- Abmahnung Ihrer Wettbewerber und Verlagen von Schadensersatz, wenn diese sich nicht an die lebensmittelrechtlichen und sonstigen Produktregelungen halten, vor allem, wenn diese unzulässige oder irreführende Angaben enthalten
- Verteidigung bei entsprechenden Abmahnungen von Wettbewerbern: durch präventives Vermeiden von Risiken, durch Hinterlegen von Schutzschriften oder durch Entgegnungen gegenüber Abmahnungen
- Beratung und Vertretung bzgl. der Installierung von Verfahren zur Rückverfolgbarkeit
- Beratung und Vertretung bzgl. der Schritte, die für das Krisen- und Risikomanagement erforderlich sind, einschließlich der Durchführung des Krisenmanagements bzw. der Informationen an die Öffentlichkeit für Sie - als Ihr Krisenmanager
- Beratung, welche Schritte für die Umsetzung der Hygieneanforderungen erforderlich sind
- anwaltliche Beratung und Vertretung gegenüber Aufsichtsmaßnahmen des Staates
- Rechtsmittel gegen staatliche Beanstandungen und gegen ein Vermarktungsverbot bzw. gegen Beschlagnahmen Ihrer Produkte
- Beratung und Vertretung in gerichtlichen Verfahren gegen Ablehnungen von Zulassungen/Prüfungen oder Registrierungen oder wegen Rechtsmitteln gegen Aufsichtsmaßnahmen - auch bis zum Bundesverwaltungsgericht, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof
- Beratung zur Vermarktung Ihrer Produkte und Stoffe, hinsichtlich Verpackungen und Kennzeichnungen (inkl. CE - Kennzeichnungen), Herstellungs- und Verwendungsverboten und des Umgangs mit Gefahrstoffen
- Beratung zur internationalen Vermarktung Ihrer Produkte: internationale Kennzeichnung, FDA-Zulassung in den USA, sowie: internationale Lieferverträge, internationales Handelsvertreterrecht, Export- und Zollrecht, Marktanforderungen, Zugangsbarrieren, Harmonisierung internationaler technischer Standards etc. (vgl. Aktuelle Rechtstexte: Internationale Vermarktung)
- Beratung zur Risikominimierung beim Umgang vor allem mit gefährlichen Stoffen
- Beratung und Vertretung in Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren, möglichst mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung (ggfls. gegen Zahlung einer Auflage)
- Ihr Ansprechpartner bzw. Vertreter für alle Behördenkontakte
- Inhouse – Seminare zum Lebensmittelrecht, Kosmetikrecht, Bedarfsgegenständerecht, Arzneimittelrecht, Medizinproduktrecht etc. weltweit (in EG-Ländern, USA, Asien etc.)
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