US-Exportrecht
Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)
A. Rechtstexte (Stand 31.05.2008)
- Export Administration Regulations (EAR)
- International Traffic in Arms Regulations (ITAR)
- OFAC - Regulations
B. Hinweise zu den Rechtstexten
Das US-Exportrecht ist deswegen so wichtig für Sie, weil es das einzige nationale Exportrecht ist, welches explizit extra-territorial konzipiert ist und welches außerdem höhere Sanktionen als das deutsche aufweist. Wenn Sie z.B. Güter „made in Germany“ von Deutschland nach Österreich exportieren („verbringen“), die US-Bestandteile mit einem Wert von 25% enthalten, benötigen Sie hierfür eine US- Reexportgenehmigung des Commerce Department (beim BIS, dem Bureau of International Trade and Security)! Wenn Sie hiergegen verstoßen – und sei es auch nur, weil Sie diese Regelung nicht kannten -, können Sie die geballten US-Sanktionen treffen: Neben hohe Geldstrafen (ähnlich wie in Deutschland) sind zusätzlich möglich: Freiheitsstrafen bis zu 10 oder 20 Jahren und zusätzlich: Listung auf der DPL (Denied Persons List), was einen bis zu ca. 25 jährigen Entzug des Rechts bedeuten kann, Handel mit den USA zu treiben. Allein Letzteres kann ausreichen, um ein Unternehmen in das Insolvenzrisiko zu treiben.
Der Anknüpfungspunkt für die US-Jurisdiktion besteht entweder in der Gebiets- oder Personalhoheit (Sie haben ein Unternehmen in den USA, oder Sie liefern vom US-Territorium bzw. in oder durch das US-Territorium, Sie haben ein Aufenthaltsrecht in den USA, Sie sind eine „US-Person“) oder im Ursprung der USA (vor allem dann, wenn Ihr deutsches Produkt US Produkte mit mehr als minimalen Wert enthält). Daher ist die de minimis – Berechnung sehr wichtig. Einige Produkte unter fallen allerdings immer den EAR (ohne Erreichen einer Wertgrenze). Und im Fall, dass die US-Bestandteile aus US-Software /US Technologie bestehen, besteht die Notwendigkeit, dass Sie durch Einreichen eines One Time Report die Richtigkeit Ihrer de minimis – Kalkulation nachweisen – sonst begehen Sie wieder eine Straftat.
Sofern es um den Export von Dual-Use Gütern geht, sind primär die EAR anzuwenden. Geht es hingegen um den Export von Waffen und Rüstungsmaterialien, dann sind primär die ITAR anzuwenden. Die EAR werden vom Commerce Department (vom BIS) und die ITAR vom State Department (vom DDTC, Directorate of Defense Trade Controls) verwaltet. Sofern es um die Anwendung von Embargos und Sanktionslisten geht, sind primär die OFAC – Regulations anzuwenden. Das OFAC (Office of Foreign Assets Controls) gehört zum Treasury Department. In der Praxis kommt es zu häufigen Kollisionen zwischen den Regelungen der EAR und der OFAC - Regulations; dann sollte Ihr Anwalt prüfen, welche der beiden Regelungen bei diesem Embargoprogramm Anwendungsvorrang hat.
Ihr Anwalt sollte klären, ersten ob Sie dem US- Reexportrecht unter fallen (vor allem als „US Person“ – oder zumindest mittelbar als sog. „faktische US Person“ – oder durch US-Materialien in Ihren Gütern), zweitens, welche Pflichten daraus folgern und welche Risiken daraus drohen und drittens, was im Fall eines möglichen Verstoßes zu unternehmen ist. Zu den Handlungspflichten dürften im Zweifel auch der Aufbau eines Risikomanagements (z. B. eines Export Management Systems) und die Registrierung als C-TPAT Partner gehören. Gegenwärtig ist allerdings davon auszugehen, dass für die ZWB / AEO – Zertifizierung nach EG-Recht sehr viel höhere Pflichten bestehen als für die C-TPAT- Registrierung (allerdings dürfte die C-TPAT Umsetzung für das AEO / ZWB – Zertifikat teilweise anerkannt werden). Gegenwärtig werden fast monatlich weit reichende weitere Sicherheitsinitiativen der US – Regierung entwickelt, die zu umfassenden Vorabangaben und zum 100%igen Screening aller Container führen. Letzteres verstößt eindeutig gegen WTO – Recht – ist aber von Ihnen zu beachten, solange Sie nicht bereit sind, diese Vorschriften vor ein WTO Panelverfahren zu bringen, welches eine entsprechende Anpassung von den USA verlangen könnte.
Vor allem bei Anhaltspunkten für einen möglichen Verstoß gegen US- Exportrecht sollten Sie sehr rasch einen Anwalt einschalten, damit er Ihnen Empfehlungen geben kann, welche Schritte Sie unternehmen können, um Ihr hohes Sanktionsrisiko weitgehend zu mindern. Hier empfiehlt sich vor allem eine freiwillige Selbstanzeige – im Unterschied zum deutsch-europäischen Recht ist die Voluntary Self-Disclosure explizit in den USA geregelt. Sie kann zu einer erheblichen Reduktion der Sanktionen führen (mindestens zu einer Halbierung der Sanktionen, evtl. auch nur zu einer Verwarnung etc.), ist jedoch nur zulässig, wenn Sie sehr rasch handeln, bevor die zuständige US-Behörde mit ihren Untersuchungen gegen Sie bereits begonnen hat.
C. Unser Beratungsangebot zum US-Exportrecht
- Prüfung bzw. Erstellung eines Vermerks, ob Sie
– dem US-Exportrecht bzw.
– vor allem: dem US-Reexportrecht unterfallen unterfallen (u. a. Berechnung der de minimis – Kalkulation, Erstellen des One Time Report, Prüfung, ob Sie „US Person“ sind; erforderlichenfalls: Besorgen von Erläuterungen Ihrer Vorlieferanten zu US-Bestandteilen). - Erstellen eines Vermerks, ob und welche US-Embargos bzw. US- Sanktions-listen Sie beachten müssen (Prüfung „US-Person“ sowie Umgehungs- und Beihilfeverbote, Erweiterung durch die so genannte „faktische US-Person“/ „related person“, Ausloten der Reichweite der Embargo- bzw. Sanktionslistenprogramme, Nachprüfungen bei möglichen Treffern auf der Sanktionsliste, Analyse bei miteinander kollidierenden Rechtsnormen).
- Beratung / Begutachtung, welche Ihrer Güter in der CCL (Commerce Control List) gelistet sind (inkl. Gutachten, welche von mehreren ECCN zutreffend sind).
- Beratung / Begutachtung, welche Lieferungen Ihrer nicht- gelisteten Güter bzw. die Lieferung welcher technischen Unterstützung sensitiv und somit genehmigungspflichtig sein können (bzgl. der möglichen Verwendung, bzgl. des Landes und bezüglich des Kunden / des Endverwenders) inklusive Beratung zu Möglichkeiten der Risikominimierung (Bescheide des BIS/ des OFAC etc., anwaltliche Gutachten, Verträge, Nachweis eines EMS, etc.).
- Beratung / Begutachtung, wie Sie Ihre strafrechtlichen Risiken mindern können – v. a. auch das Risiko, dass Ihre Töchter / Handelsvertreter / Importeure / Direktkunden gegen Exportrecht verstoßen, u. a. indem Sie (von uns ausgearbeitete) Verträge mit Ihnen schließen, sowie andere Vorschläge zur Steigerung der Global Supply Chain Security.
- Einholen aller erforderlichen Bescheide bei BIS, OFAC oder DDTC oder anderen Behörden (Department of Energy, Nuclear Regulatory Commission, Food and Drug Administration, etc.); vor allem: Einholen der Exportgenehmigung, einer Advisory Opinion oder eines Classification Request in Washington DC, sowie einer FDA – Zulassung oder einer Zulassung wegen technischer Standards.
- Prüfung der Abgrenzung zwischen Anwendung EAR zu OFAC-Regulations, ITAR und Energy / NRC- Regulations.
- Darstellen Ihrer Handlungspflichten und Risiken nach diesen Vorschriften.
- Beratung zur Gestaltung eines präventiven Risikomanagements der Exportkontrolle, vor allem: Erstellen eines Export Management Systems (EMS) für Sie.
- Unterstützung bei der Registrierung als C-TPAT Partner (Customs – Trade Partnership Against Terrorism) beim US Dpt. Customs and Border Protection.
- Überprüfung Ihrer amerikanischen Verträge (Liefer-, Lizenz- und Handelsvertreterverträge) bzgl. Risiken nach Vertragsrecht, Gewährleistung, geistigem Eigentum, Handelsvertreterrecht, Schiedsverfahrensrecht.
- Beratung zum internationalen Handelsvertreterrecht.
- Beratung zum Transportrecht.
- Beratung zur Vermarktung Ihrer Produkte im Ausland, auch nach US- Recht.
- Beratung zu völkerrechtlichen Fragen und allen Fragen des internationalen Rechts (inkl. des Rechts der WTO).
- Beratung zur Identifikation und Verringerung Ihrer hohen strafrechtlichen Risiken in der Exportkontrolle.
- Einlegen einer freiwilligen Selbstanzeige in Washington D.C. zur raschen Minimierung Ihres strafrechtlichen Risikos und Beratung hierzu
- Sonstige Beratung (inkl. strafrechtlicher Beratung) sowie Ihre Vertretung – wegen möglicher Verletzung des US-Exportrechts - bei Enforcement Proceedings des OEE (Office of Export Enforcement), des DDTC oder des OFAC gegen Sie, erforderlichenfalls auch bei gerichtlichen Verfahren gegen Sie.
- „Rundum-Sorglos-Paket“ auch für das US-Exportrecht: von umfassender Beratung bis hin zum Stellen aller erforderlichen Anträge.
- Inhouse – Seminare auch in den USA.
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