Zollrecht
Aktuelle Rechtstexte zum Zollrecht
(mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)
A. Rechtstexte zum Zollrecht (Stand 26. Juli 2008)
- EG-Verordnung 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex (ZK) vom 12.10.1992, zuletzt geändert durch VO 648/2005
- EG-Verordnung 2454/93 ZK-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) vom 02.07.1993, zuletzt geändert durch VO 402/2006
- EG-Verordnung 1875/2006 zur Novelle der ZK-DVO
- EG-Verordnung 450/2008 vom 23. April 2008: Modernisierter Zollkodex (M-ZK)
B. Hinweise zu den Rechtstexten
Nach dem ZK bestehen acht Arten von Zollverfahren:
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art.79 - 83 ZK, Art.290 - 300 ZK-DVO),
- Versandverfahren (Art.91 – 97 ZK, Art. 313 – 462 a ZK-DVO),
- Zolllagerverfahren (Art. 98 – 113 ZK, Art. 496 – 535 ZK-DVO)
- aktive Veredelung (Art. 114 – 129 ZK, Art. 536 – 549 ZK-DVO),
- Umwandlungsverfahren (Art. 130 – 136 ZK, Art. 550 – 552 ZK-DVO),
- vorübergehende Verwendung (Art. 137 – 144 ZK, Art. 553 – 584 ZK-DVO),
- passive Veredelung (Art.145 – 160 ZK, Art. 585 – 592 ZK-DVO),
- Ausfuhrverfahren (Art. 161 – 162 ZK, Art. 788 – 798 ZK-DVO).
Wir beraten Sie gerne, welches Zollverfahren für Sie in Frage kommt. Der M-ZK verwendet z. T. eine andere Begrifflichkeit (vgl. etwa Artikel 44, 135, 144, 148, 153, 155, 162, 168, 171 M-ZK).
Zollanmeldung: Grundsätzlich erfolgt die Zollanmeldung nach Art.59 ff ZK schriftlich, bzw. ab 01.07.2009 elektronisch, und zwar bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) innerhalb der Öffnungszeiten, also bei der Zollstelle am Sitz des Unternehmens (vgl. § 9 Abs.1 AWV), Ausnahme: Kleinsendungen bis 3.000 EUR (hier Gestellung erst bei Ausgangszollstelle). Um den bürokratischen Aufwand dieser jeweils erforderlichen Gestellung zu verringern, gibt es vor allem folgende Handelserleichterungen:
- Gestellung außerhalb des Amtsplatzes (§ 9 Abs.2 AWV): Antrag kann mit ATLAS-Verfahren verbunden werden
- unvollständige Zollanmeldung (UZA): ausnahmsweise reicht es für die Ausfuhranmeldung, wenn nicht alle Angaben enthalten sind (vgl. Art.76 Abs.1 lit. a ZK, Art. 254 – 259 ZK-DVO) (jetzt Art.109 M-ZK „vereinfachte Zollanmeldung“)
- vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV): zunächst reicht eine vereinfachte Ausfuhranmeldung für die Überführung in das jeweilige Zollverfahren, weil später eine ergänzende Zollanmeldung nachgereicht wird (vgl. Art. 76 Abs.1 lit. b ZK, Art. 260 – 262 ZK-DVO) (jetzt Art.110 M-ZK: „ergänzende Zollanmeldung“)
- Anschreibeverfahren für Zugelassene Ausführer (ZA) (vgl. Art.76 Abs.1 lit. c ZK – jetzt Art.112 Abs.1 UA 2 M-ZK -, Art. 263 – 267 ZK-DVO): die normalerweise erforderliche Abgabe einer vollständig ausgefüllten und sendungsbezogenen Ausfuhranmeldung in Verbindung mit einer Gestellung der Güter bei der Ausfuhrzollstelle entfällt, stattdessen hat der Ausführer Buchführungs- und periodische Meldepflichten; an die Stelle der Ausfuhranmeldung tritt ein vorab gestempeltes (vorab gefertigtes) Drittstück der Ausfuhranmeldung; Bedingung für die Bewilligung als ZA nach Art.283 – 289 ZK-DVO: eine Buchführung, welche eine Überwachung ermöglicht
- Bewilligung als Zugelassener Versender (ZV) nach Art.398 – 404 ZK-DVO: für Personen, die das Versandverfahren in Anspruch nehmen wollen, ohne der Ausgangszollstelle die Güter zu gestellen und die Versandanmeldung vorzulegen
- Bewilligung als Zugelassener Empfänger (ZE) nach Art.406 – 408 a ZK-DVO: für Personen, die in ihrem Betrieb im Versandverfahren beförderte Güter in Empfang nehmen wollen
- Vertrauenswürdiger Ausführer (VA, bisheriges Vorausanmeldeverfahren, § 13 AWV): Dies ist die weitest gehende Verfahrensvereinfachung für Großexporteure: hier reicht das monatliche Übermitteln der Ausfuhrdaten ans Statistische Bundesamt, das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mit stark reduzierten Sätzen begleitet das Gut zur Ausgangszollstelle; es gilt allerdings nur, wenn kein Transit über andere EG-Länder erfolgt.
Mit Anwendbarkeit des M-ZK wird im Zweifel vorgesehen, dass sämtliche Zollerleichterungen künftig davon abhängig sein werden, dass eine AEO - Zertifizierung vorliegt (vgl. Art. 116 Abs.3 Alt.3 M-ZK).
ATLAS: Das nationale IT-Verfahren ATLAS (= Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem) entspricht dem internationalen AES (Automatisiertes Export System). ATLAS ersetzt nur die schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische, es ersetzt vorläufig aber nicht andere Zolldokumente, wie etwa Ausfuhrgenehmigung oder Präferenzdokumente. Ab dem 01.07.2009 besteht die Pflicht, die Zollanmeldung elektronisch über ATLAS abzugeben; hierfür ist es unverzichtbar, dass Sie möglichst bald – am besten bis spätestens Ende 2008 - die technischen Voraussetzungen schaffen und die entsprechenden Anträge stellen. Hierbei beraten wir Sie gerne, ebenso wie bei der Frage, was Sie jetzt tun müssen, um Ihre ZA-Bewilligung auch nach dem 30.06.2009 noch zu behalten.
Vorabanmeldungen: Ab 01.07.2009 sind auch bestimmte summarische Vorabanmeldungen vor der Ausfuhr einzuhalten (vgl. EG-VO 1875/2006, Art.184 a ff ZK-DVO, jetzt auch Art.175 M-ZK), um ein Risikomanagement und damit möglichst auch eine schnelle Abfertigung an der Ausgangszollstelle zu ermöglichen:
- Seeverkehr: für Container mindestens 24 Std. vor Verladen der Güter auf das Schiff, für Massen- und Stückgut mindestens 4 Std. vor dem Auslaufen aus dem Hafen der EG, für Beförderungen zwischen dem Zollgebiet der EG mindestens 2 Std. vor dem Auslaufen aus dem Hafen der EG
- Luftverkehr: mindestens 30 Minuten vor Abflug von einem Flughafen der EG
- Eisenbahn/Binnenschiffahrt: mindestens 2 Std. vor Abfahrt bei der Ausgangszollstelle
- Straßenverkehr: mindestens 1 Std. vor Abfahrt bei der Ausgangszollstelle
- Sonderregelung für Ersatzteile u. a. per Schiff/Flugzeug: mindestens 15 Min. vor Auslaufen des Schiffes aus Hafen der EG
In etwa entsprechend sind auch die Fristen für Vorabanmeldungen bzgl. der Einfuhr. Nach gegenwärtigem Wissensstand soll die vollständige elektronische Ausfuhranmeldung per ATLAS auch die Funktion der Vorabanmeldung übernehmen – falls nicht: ist eine zusätzliche Meldung erforderlich.
Aufgaben des Zolls: Der Zoll sorgt beim grenzüberschreitenden Güterverkehr für (1) Einhaltung der Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, (2) finanzielle Interessen der Gemeinschaft, durch Erhebung von Zöllen/Steuern wie etwa Einfuhrumsatzsteuer, und (3) Einhaltung der „Verbote & Beschränkungen“, also der Vorschriften zum Schutz von Sicherheit, Gesundheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz, geistigem Eigentum etc. (wie z.B. Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsgesetz); vgl. die „Risiko“- Definition in Art.4 Nr.25 ZK (jetzt: Art.2 und Art.4 Nr.7 M-ZK). Um das Risiko einer Verletzung dieser Aufgaben des Zolls zu gewährleisten, muss der Zoll und müssen auch die Wirtschaftsbeteiligten ein „Risikomanagement“ betreiben (vgl. Sonderthema: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB/AEO: Mit dieser seit 2008 möglichen Zertifizierung als ZWB/AEO erhalten Sie eine Zuverlässigkeitsvermutung für die Einhaltung des Zoll- und Exportrechts, sowie der Sicherheitsvorschriften).
Bemessung des Zolls: Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der EG (Art. 20 ZK, jetzt Art.33 M-ZK). Er umfasst neben der Kombinierten Nomenklatur (KN) auch die sich aus verschiedenen Rechtsakten der EG ergebenden Tarifänderungen und Präferenzregelungen. In der Praxis spielt die Einreihung in die KN eine große Rolle: Häufig werden solche Einreihungsfragen dann vor dem Finanzgericht und evtl. auch dem Bundesfinanzhof weiter ausgetragen, falls die wirtschaftliche Relevanz der korrekten Einreihung sehr hoch ist – etwa wenn die Einreihung des Mandanten zur Zollbefreiung führt, die des Zolls aber zu einer hohen Zollbelastung. Hier ist es sehr wichtig, sich zu wehren; gerne beraten wir Sie hierbei, auch bei Erstattung/Erlass von Abgaben (Art.239 ZK, jetzt Art. 79 M-ZK). Auch bei der genauen Ermittlung des Zollwerts (vgl. Art. 28 – 36 ZK und Art. 141 bis 181 a ZK-DVO) entsteht häufig Streit; hier sind es Fragen wie: Was exakt ist der Transaktionswert? Können z. B. Lizenzgebühren zum Zollwert hinzugerechnet werden? Etc. (Vgl. jetzt Art.40 – 43 M-ZK).
Die Relevanz dieser Vorschriften ist sehr hoch; denn bei einem Verstoß drohen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit hohen Sanktionen: Es geht von der Gefährdung der Ein- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) bis hin zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO), mit Geldbußen bis zu 50.000 EUR – nach § 30 und § 130 OWiG können zusätzlich noch weitere Geldbußen bis zu 1,5 Mio. EUR hinzukommen sowie der Entzug aller Handelserleichterungen wegen Verlustes der zoll- und exportrechtlichen Zuverlässigkeit (!) – und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Denn die fehlerhafte Einreihung bzw. fehlerhafte Ermittlung des Zollwertes wird im Ergebnis wie das Schmuggeln bewertet! Daher beraten wir Sie gerne, wie Ihre Ware von vorneherein richtig eingereiht und wie der Zollwert ermittelt werden muss, um solche Straftaten zu vermeiden; falls wir erst nach einem Verstoß eingeschaltet werden: wir vertreten Sie auch in einem solchen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren und werden versuchen, das Verfahren möglichst rasch einzustellen – dies ist uns bisher in fast allen Fällen gelungen.
Präferenzen: Präferenzzölle (= Vorzugszölle) spielen in der Praxis ebenfalls eine wichtige Rolle. Dies gilt einmal für Waren im freien Verkehr zwischen EG und Türkei, die bei Einfuhr in EG oder Türkei zollfrei sind (vgl. die Warenverkehrsbescheinigung A.TR), und ansonsten für den Handel zwischen EG und mehreren Mittelmeerländern, sowie mit Israel/Palästina, Mexiko, Südafrika, Chile: Wenn hier die Ursprungserklärung auf der Rechnung ist (Art. 89 ZK-DVO) und/oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (vgl. Art.90 a und Art.110 ZK-DVO und Anhang 21 ZK-DVO) den Ursprung in der EG (also die vollständige Herstellung bzw. ausreichende Verarbeitung) nachweist, folgt daraus ein Vorzugszoll oder gar Zollfreiheit (für AKP-Staaten vgl. Ursprungszeugnis Form A). Aus diesem Zusammenhang wird auch deutlich, warum die Ursprungsregeln (vgl. Art.22 – 27 ZK und Art. 35 bis 123 ZK-DVO) eine hohe Bedeutung für die Praxis haben: Der nationale Ursprung eines Gutes entscheidet darüber, ob ein Präferenzzoll in Anspruch genommen werden kann, oder ob umgekehrt Handelsbeschränkungen auf die Aus- oder Einfuhr dieses Gutes einwirken können: So sind Kontingente oder Antidumpingzölle vom nationalen Ursprung des Gutes abhängig. Und da heute die vollständige Herstellung in einem einzigen Land (vgl. Art.23 ZK) kaum noch vorkommt, ist zu prüfen, welche Be- und Verarbeitung so gewichtig ist, dass das Gut einen nationalen Ursprung erhält (vgl. Art.24 ZK, Art. 35 ff ZK-DVO, sowie Anhänge 9 bis 22 zur ZK-DVO); vgl. jetzt Art.36 M-ZK.
Der M-ZK, der an die Stelle des ZK tritt und zum 24.06.2008 in Kraft getreten ist, wird überwiegend erst anwendbar sein, wenn die entsprechenden Durchführungsbestimmungen in der neugefaßten ZK-DVO vorliegen; dieses soll zwischen dem 24.06.2009 und spätestens dem 24.06.2013 geschehen.
C. Unser Beratungsangebot
- Beratung/Begutachtung, wie Ihre Güter zollrechtlich in der KN eingereiht werden müssen, einschließlich Beantragen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)
- Gerichtliches Erstreiten dieser Einreihung vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof – selbst vor dem Bundesfinanzhof waren wir bereits erfolgreich! – und notfalls auch vor dem Bundesverfassungsgericht
- Beratung, welches der acht Zollverfahren für Sie in Frage kommt, und welches seine Vor- und Nachteile sind
- Beratung für eine korrekte Zollanmeldung bzw. Vertretung für eine Zollanmeldung
- Beratung, welche der Handelserleichterungen für die Zollanmeldung für Sie in Frage kommt, und welches ihre Vor- und Nachteile sind
- Beantragen einer Bewilligung als Zugelassener Ausführer (ZA) für das Anschreibeverfahren – oder des ZV, ZE, VA – und Rechtsmittel bei ihrer Ablehnung bzw. ihrem Entzug
- Beratung bei der Einführung von ATLAS: Empfiehlt sich für Sie eine Inhouse -Lösung (Erwerb einer eigenen Software, die bei Ihnen installiert wird) oder eine on demand -/Application Server Providing – Lösung (Mieten/Leasen der Software oder pay per use), Hilfen beim Stellen aller Anträge /Anmeldungen und bei der Erfüllung der technischen Voraussetzungen
- Beratung bei ATLAS- Konsequenzen: Beratung/Vertretung bei der Neubeantragung des Anschreibeverfahrens und bei Auswirkungen auf VA (§ 13 AWV), Beratung, wie das manuelle Anfertigen weiterer Zolldokumente, die sonst wieder der Ausfuhrzollstelle präsentiert werden müssten, vermieden werden kann, etwa durch das Beantragen entsprechender Handelsvereinfachungen (wie etwa Ermächtigter Ausführer etc.)
- Beratung/Vertretung bei der Durchführung von Vorabanmeldungen
- Beratung bei der Identifizierung, Bewertung und Minimierung Ihrer Zollrisiken
- Beratung bei der Erstellung eines Risikomanagements zur Minimierung Ihrer Risiken
- Beratung bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
- Rechtsmittel gegen erhöhte Abgabenbescheide (Einspruch und Klage, notfalls auch Verfassungsbeschwerde)
- Beratung, welche Schritte zu ergreifen sind, wenn die (Höhe der) Zölle gegen WTO-Recht verstoßen könnten (vgl. WTO – Recht)
- Beratung zu Erstattung und Erlass von Abgaben
- Beratung bei der Einhaltung der sog. „Verbote und Beschränkungen“, also der Vorschriften zum Schutz von Sicherheit, Gesundheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz, geistigem Eigentum, also zum Schutz vor entsprechenden Beschlagnahmen bzw. nach entsprechenden Beschlagnahmen durch den Zoll, etwa wegen Waffenrechts, Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Lebensmittel- oder Chemikalienrechts, wegen bedrohter Arten (CITES) oder wegen der Produktpiraterie- VO der EG etc.
- Beratung beim Beantragen der Zertifizierung als ZWB/AEO (siehe Sonderthema: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter)
- Beratung bei der exakten Ermittlung des Zollwerts
- Überprüfung der Zollaktivitäten der letzten 2 Jahre, ob Anhaltspunkte für Verstöße gegen Zollwert und Zolltarif vorliegen
- Beratung unmittelbar vor dem Anstehen einer Zollprüfung, bzw. unmittelbar im Anschluss daran: Welche Schritte empfehlen sich zur Verteidigung Ihrer Rechtsposition? Sollte auf eine Überarbeitung des Berichts gedrängt werden?
- Beratung zum Vermeiden zollrechtlicher Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
- Einlegen einer freiwilligen Selbstanzeige nach einem Verstoß, und Beratung hierzu
- Vertretung in Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren, möglichst mit dem Ziel, hier eine Einstellung des Verfahrens (ggfls. gegen Zahlung einer Geldauflage) zu erreichen – dies konnte bisher in den meisten von uns vertretenen Fällen erreicht werden! –
- Beratung/Vertretung zur Wahrnehmung von Präferenzzöllen durch Sie, sowie Hilfen beim Erlangen/ Erstellen von Warenverkehrsbescheinigungen sowie bei der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)
- Beratung/Begutachtung zur Frage, welchen nationalen Ursprung Ihre Ware hat, sowie Hilfe beim Erlangen/ Erstellen einer Ursprungsbescheinigung
- Beratung /Vertretung bei Einfuhrhindernissen, bei Antidumpingzöllen oder bei Kontingenten
- Beratung / Vertretung beim Eingreifen einer Marktordnungsregelung
- Schreiben einer Organisationsanweisung bzgl. Einhalten zollrechtlicher Anforderungen
- Beratung zu einzelnen Aspekten des Zollrechts (fragen Sie nach unserem Sparring Partner – Tag)
- Rundum- Sorglos- Paket: Vom Audit bzgl. Einhalten der zollrechtlichen Anforderungen zur Revision Ihrer Organisationsanweisungen bzgl. Einreihungen, Zollwert etc. und zum Stellen der von Ihnen benötigten Handelserleichterungen und aller Anträge durch uns
- Inhouse – Seminare (zur Steigerung der Sensibilität für Zoll- und Exportrisiken auch bei anderen Mitarbeitern Ihres Unternehmens) weltweit (in EG-Ländern, Amerika, Asien etc.)
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