Die Kanzlei für deutsches
und internationales
Wirtschaftsrecht

Zollrecht

Aktuelle Rechtstexte zum Zollrecht
(mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)

A. Rechtstexte zum Zollrecht (Stand 26. Juli 2008)

B. Hinweise zu den Rechtstexten

Nach dem ZK bestehen acht Arten von Zollverfahren:

Wir beraten Sie gerne, welches Zollverfahren für Sie in Frage kommt. Der M-ZK verwendet z. T. eine andere Begrifflichkeit (vgl. etwa Artikel  44,  135, 144, 148, 153, 155,  162, 168, 171 M-ZK).

Zollanmeldung: Grundsätzlich erfolgt die Zollanmeldung nach Art.59 ff ZK schriftlich, bzw. ab 01.07.2009 elektronisch, und zwar bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) innerhalb der Öffnungszeiten, also bei der Zollstelle am Sitz des Unternehmens (vgl. § 9 Abs.1 AWV), Ausnahme: Kleinsendungen bis 3.000 EUR (hier Gestellung erst bei Ausgangszollstelle). Um den bürokratischen Aufwand dieser jeweils erforderlichen Gestellung zu verringern, gibt es vor allem folgende Handelserleichterungen:

Mit Anwendbarkeit des M-ZK wird im Zweifel vorgesehen, dass sämtliche Zollerleichterungen künftig davon abhängig sein werden, dass eine AEO - Zertifizierung vorliegt (vgl. Art. 116 Abs.3 Alt.3 M-ZK).

ATLAS: Das nationale IT-Verfahren ATLAS (= Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem) entspricht dem internationalen AES (Automatisiertes Export System). ATLAS ersetzt nur die schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische, es ersetzt vorläufig aber nicht andere Zolldokumente, wie etwa Ausfuhrgenehmigung oder Präferenzdokumente.  Ab dem 01.07.2009 besteht die Pflicht, die Zollanmeldung elektronisch über ATLAS abzugeben; hierfür ist es unverzichtbar, dass Sie möglichst bald – am besten bis spätestens Ende 2008 - die technischen Voraussetzungen schaffen und die entsprechenden Anträge stellen. Hierbei beraten wir Sie gerne, ebenso wie bei der Frage, was Sie jetzt tun müssen, um Ihre ZA-Bewilligung auch nach dem 30.06.2009 noch zu behalten.

Vorabanmeldungen: Ab 01.07.2009 sind auch bestimmte summarische Vorabanmeldungen vor der Ausfuhr einzuhalten (vgl. EG-VO 1875/2006, Art.184 a ff ZK-DVO, jetzt auch Art.175 M-ZK), um ein Risikomanagement und damit möglichst auch eine schnelle Abfertigung an der Ausgangszollstelle zu ermöglichen:

In etwa entsprechend sind auch die Fristen für Vorabanmeldungen bzgl. der Einfuhr. Nach gegenwärtigem Wissensstand soll die vollständige elektronische Ausfuhranmeldung per ATLAS auch die Funktion der Vorabanmeldung übernehmen – falls nicht: ist eine zusätzliche Meldung erforderlich.

Aufgaben des Zolls: Der Zoll sorgt beim grenzüberschreitenden Güterverkehr für (1) Einhaltung der Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, (2) finanzielle Interessen der Gemeinschaft, durch Erhebung von Zöllen/Steuern wie etwa Einfuhrumsatzsteuer, und (3) Einhaltung der „Verbote & Beschränkungen“, also der Vorschriften zum Schutz von Sicherheit, Gesundheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz, geistigem Eigentum etc. (wie z.B. Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsgesetz); vgl. die „Risiko“- Definition in Art.4 Nr.25 ZK (jetzt: Art.2 und Art.4 Nr.7 M-ZK). Um das Risiko einer Verletzung dieser Aufgaben des Zolls zu gewährleisten, muss der Zoll und müssen auch die Wirtschaftsbeteiligten ein „Risikomanagement“ betreiben (vgl. Sonderthema: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB/AEO: Mit dieser seit 2008 möglichen Zertifizierung als ZWB/AEO erhalten Sie eine Zuverlässigkeitsvermutung für die Einhaltung des Zoll- und Exportrechts, sowie der Sicherheitsvorschriften).

Bemessung des Zolls: Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der EG (Art. 20 ZK, jetzt Art.33 M-ZK). Er umfasst neben der Kombinierten Nomenklatur (KN) auch die sich aus verschiedenen Rechtsakten der EG ergebenden Tarifänderungen und Präferenzregelungen. In der Praxis spielt die Einreihung in die KN eine große Rolle: Häufig werden solche Einreihungsfragen dann vor dem Finanzgericht und evtl. auch dem Bundesfinanzhof weiter ausgetragen, falls die wirtschaftliche Relevanz der korrekten Einreihung sehr hoch ist – etwa wenn die Einreihung des Mandanten zur Zollbefreiung führt, die des Zolls aber zu einer hohen Zollbelastung. Hier ist es sehr wichtig, sich zu wehren; gerne beraten wir Sie hierbei, auch bei Erstattung/Erlass von Abgaben (Art.239 ZK, jetzt Art. 79 M-ZK). Auch bei der genauen Ermittlung des Zollwerts (vgl. Art. 28 – 36 ZK und Art. 141 bis 181 a ZK-DVO) entsteht häufig Streit; hier sind es Fragen wie: Was exakt ist der Transaktionswert? Können z. B. Lizenzgebühren zum Zollwert hinzugerechnet werden? Etc. (Vgl. jetzt Art.40 – 43 M-ZK).
Die Relevanz dieser Vorschriften ist sehr hoch; denn bei einem Verstoß drohen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit hohen Sanktionen: Es geht von der Gefährdung der Ein- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) bis hin zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO), mit Geldbußen bis zu 50.000 EUR – nach § 30 und § 130 OWiG können zusätzlich noch weitere Geldbußen bis zu 1,5 Mio. EUR hinzukommen sowie der Entzug aller Handelserleichterungen wegen Verlustes der zoll- und exportrechtlichen Zuverlässigkeit (!) – und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Denn die fehlerhafte Einreihung bzw. fehlerhafte Ermittlung des Zollwertes wird im Ergebnis wie das Schmuggeln bewertet! Daher beraten wir Sie gerne, wie Ihre Ware von vorneherein richtig eingereiht und wie der Zollwert ermittelt werden muss, um solche Straftaten zu vermeiden; falls wir erst nach einem Verstoß eingeschaltet werden: wir vertreten Sie auch in einem solchen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren und werden versuchen, das Verfahren möglichst rasch einzustellen – dies ist uns bisher in fast allen Fällen gelungen.

Präferenzen: Präferenzzölle (= Vorzugszölle) spielen in der Praxis ebenfalls eine wichtige Rolle. Dies gilt einmal für Waren im freien Verkehr zwischen EG und Türkei, die bei Einfuhr in EG oder Türkei zollfrei sind (vgl. die Warenverkehrsbescheinigung A.TR), und ansonsten für den Handel zwischen EG und mehreren Mittelmeerländern, sowie mit Israel/Palästina, Mexiko, Südafrika, Chile: Wenn hier die Ursprungserklärung auf der Rechnung ist (Art. 89 ZK-DVO) und/oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (vgl. Art.90 a und Art.110 ZK-DVO und Anhang 21 ZK-DVO) den Ursprung in der EG (also die vollständige Herstellung bzw. ausreichende Verarbeitung) nachweist, folgt daraus ein Vorzugszoll oder gar Zollfreiheit (für AKP-Staaten vgl. Ursprungszeugnis Form A). Aus diesem Zusammenhang wird auch deutlich, warum die Ursprungsregeln (vgl. Art.22 – 27 ZK und Art. 35 bis 123 ZK-DVO) eine hohe Bedeutung für die Praxis haben: Der nationale Ursprung eines Gutes entscheidet darüber, ob ein Präferenzzoll in Anspruch genommen werden kann, oder ob umgekehrt Handelsbeschränkungen auf die Aus- oder Einfuhr dieses Gutes einwirken können: So sind Kontingente oder Antidumpingzölle vom nationalen Ursprung des Gutes abhängig. Und da heute die vollständige Herstellung in einem einzigen Land (vgl. Art.23 ZK) kaum noch vorkommt, ist zu prüfen, welche Be- und Verarbeitung so gewichtig ist, dass das Gut einen nationalen Ursprung erhält (vgl. Art.24 ZK, Art. 35 ff ZK-DVO, sowie Anhänge 9 bis 22 zur ZK-DVO); vgl. jetzt Art.36 M-ZK.

Der M-ZK, der an die Stelle des ZK tritt und zum 24.06.2008 in Kraft getreten ist, wird überwiegend erst anwendbar sein, wenn die entsprechenden Durchführungsbestimmungen in der neugefaßten ZK-DVO vorliegen; dieses soll zwischen dem 24.06.2009 und spätestens dem 24.06.2013 geschehen.

C. Unser Beratungsangebot

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