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Aktuelle Rechtsvorschriften
II. Export (EG) / Iran Embargo
II. A. Rechtstexte zur Neufassung der Dual-Use-Verordnung der EG (Stand 05.03.2007)
- Vorschlag zur Neufassung der Dual-Use-Verordnung vom 18.12.2006 (KOM (2006) 829)
- Mitteilung der EG-Kommission über die Überprüfung des Regimes des Dual-Use-Kontrollen vom 18.12.2006 (KOM (2006) 828, und SEC (2006) 1696)
- Impact Assessment Study on possible Options for the modification of the EU Regime on Export Control of Dual-Use Goods and Technologies, 13.02.2006
II.B Hinweise zur Neufassung der Dual – Use- Verordnung (später hier)
III. Iran-Embargo
III. A. Rechtstexte zum Iran Embargo
(Stand: 30.04.2007):
Gerne beraten wir Sie auch zu Auswirkungen und Reichweite des Iran-Embargos. Gegenwärtig besteht:
Vgl. auch Handelsblatt-Artikel vom 24.04.2007, S.7, zum Iran-Embargo sowie Artikel in der New York Times vom 21.09.2007 – zu den Risiken des US-Embargos gegen Iran.
Vgl. auch Süddeutsche Zeitung 30.10.2007, Seite 2 (Teil 1 und Teil 2).
III. B. Hinweise zum Iran Embargo
Die UN-Resolution 1737/2006 verbietet den Handel vor allem mit Nuklearmaterialien, bestimmten Schneide- und Schweißmaschinen, Graphiten, Lösungsmitteln, Gebläsen und Kompressoren, bestimmten Treibstoffsubstanzen, etc. sowie – wenn ein Beitrag zur nuklearen Anreicherung festgestellt wird – mit Roboter - Einheiten, Werkzeugmaschinen, etc., sowie mit zahlreichen chemische Substanzen (Aluminiumlegierungen, Calcium, Magnesium etc.) mit näher definierten Eigenschaften, und sie verbietet Zahlungen an bzw. Kreditgeschäft mit den im Anhang benannten oder sonst wie proliferationskritischen Personen.
Die UN-Resolution 1747/2007 verschärft das bisherige UN-Embargo vor allem in zwei Richtungen: Es wird zusätzlich ein Waffenembargo verhängt, und die Liste der im Anhang genannten Personen und Unternehmen wird umfassender – gleichzeitig gelten neben dem Zahlungsverbot auch Handels- und Reiseverbote gegenüber den gelisteten sowie sonst wie proliferationskritischen Personen.
Die Umsetzung dieser zwingenden völkerrechtlichen Vorgaben ins EG-Recht geschieht in einer verschärften Fassung durch die EG-Verordnung 423/2007: Zusätzlich zu den Verboten des Handels mit einigen Gütern (vgl. Anhang I) werden auf Anhang II die Güter genannt, für welche eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Die Liste der im Anhang IV gelisteten Personen und Unternehmen ist (durch EG-VO 441/2007) auf den Stand der Sicherheitsrats-Resolution vom 24.03.2007 gebracht worden, wobei die sonstigen Erweiterungen durch SR-Res. 1747/2007 in EG-Verordnungen – vgl. aber den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246 vom 23.04.2007 – noch nicht umgesetzt worden sind. Während EG-VO 423/2007 die genehmigungspflichtigen Güter explizit benannt hat, fehlt diese Transparenz noch bzgl. der Güter mit Handelsverbot, solange Anhang I noch nicht vorliegt. Bis dahin gilt es, mühsam zu recherchieren, welche Güter vom Handelsverbot erfasst sind – gerne unterstützen wir Sie dabei oder beim Stellen eines entsprechenden Genehmigungsantrags.
Das US-Totalembargo, das sehr viel umfassender ist, bezieht sich in erster Linie auf US Persons, also auf Unternehmen oder Personen in den USA sowie auf ausländische Unternehmen, die nach dem Recht der USA organisiert sind – mittelbar kann dies aber auch Unternehmen in der EG betreffen -, enthält aber zusätzlich ein Reexportverbot für (aus US-Sicht) ausländische Unternehmen, wie etwa für deutsche Unternehmen. Zur Tendenz einer ausweitenden Auslegung des US-Embargos vgl. auch den Handelsblatt-Artikel vom 24.04.2007.
Sofern Sie Fragen zu Auswirkungen oder Reichweite des Iran – Embargos haben, oder wenn Sie entdecken, dass Sie Geschäftsbeziehungen zu einem Unternehmen haben, das auf der DPL – Liste (BIS) oder SDN – Liste (OFAC) aufgeführt ist, nehmen Sie bitte rasch Kontakt mit uns auf. Es ist in diesem Fall wichtig, sehr rasch zu handeln, um sehr hohe Sanktionen (im Fall eines Verstoßes gegen das US-Embargo : Freiheitsstrafe bis zu 10 oder 20 Jahren, plus Geldstrafen bis 500.000 $, plus: Verbot des US-Handels bis zu 25 Jahren ! etc. – im Fall eines Verstoßes gegen das UN/EG-Embargo: Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten, sowie Entzug von Verfahrenserleichterungen etc. ) zu verhindern.
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